(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; betrifft die Vollziehung der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 Waren, bezüglich derer für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist auch mit diesem das Einvernehmen herzustellen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der Paragraphen 22, Absatz eins, 26, Absatz eins, 36 und 37 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; betrifft die Vollziehung der Paragraphen 22, Absatz eins, 26, Absatz eins, 36 und 37 Waren, bezüglich derer für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist auch mit diesem das Einvernehmen herzustellen.