Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als normaler Wert einer Ware gilt
    1. Litera a
      der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr oder,
    2. Litera b
      wenn ein vergleichbarer Preis gemäß Litera a, nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zuläßt,
      1. Sub-Litera, a, a
        der höchste vergleichbare Preis für eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr nach einem Drittland, soweit dieser repräsentativ ist, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        die Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Wenn die vertraglichen Verpflichtungen Österreichs dies vorsehen, gilt als normaler Wert
    1. Litera a
      der Verkaufspreis für eine gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt oder zur Ausfuhr, oder
    2. Litera b
      die Summe der Herstellungskosten in einem Drittland mit Marktwirtschaft für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn, wobei der Gewinnaufschlag den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen darf, oder
    3. Litera c
      wenn weder der nach Litera a, noch der nach Litera b, ermittelte normale Wert eine geeignete Grundlage darstellt, der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch in Österreich bestimmten Ware, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen ist.
  3. Absatz 3,Soweit das Ausfuhrland nicht auch das Ursprungsland ist, kann unbeschadet der Absatz eins und 2 an Stelle des Preises im Ausfuhrland der Preis im Ursprungsland zur Ermittlung des normalen Wertes herangezogen werden, wenn dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht, insbesondere wenn in das Ausfuhrland eingeführte Waren unverändert wieder ausgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn ein vergleichbarer Preis im Ausfuhrland nicht feststellbar ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Teil IV Art. 15 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Art. VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 326/1980;
Art. 2 des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 327/1980.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048532

Alte Dokumentnummer

N3198518213R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P7/NOR12048532