Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
Liegt ein Ausfuhrpreis nicht vor oder kann er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur einerseits und dem Importeur oder einem Dritten andererseits nicht zugrunde gelegt werden, so ist zur Feststellung, ob eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist, ein Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Wird die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft, in dem sie eingeführt worden ist, so ist jener Preis heranzuziehen, der einem unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt werden würde.
Schlagworte
Verstecktes Dumping
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048533
Alte Dokumentnummer
N3198518214R