Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 920.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei der Gegenüberstellung des normalen Wertes und des Ausfuhrpreises sind die Preise für Verkäufe heranzuziehen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten auf der gleichen Handelsstufe - und zwar grundsätzlich ab Werk - vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen und in der Besteuerung sowie sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Umstände, wie insbesondere Qualitätsunterschiede, sind zu berücksichtigen. In den im Paragraph 8, genannten Fällen ist auch auf die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf anfallenden Kosten einschließlich der Eingangsabgaben und Steuern sowie die erzielten Gewinne Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Mengenrabatte sind nur zu berücksichtigen, wenn der Exporteur beweist, daß er bei seinen Verkäufen auf seinem Inlandsmarkt solche Mengenrabatte grundsätzlich allen Käufern entsprechender Mengen in gleicher Höhe zugestanden hat, oder wenn er beweist, daß er durch Verkäufe in großen Mengen entsprechende Einsparungen erzielen konnte, welche diese Mengenrabatte rechtfertigen.
  3. Absatz 3,Wenn nach Berücksichtigung der Unterschiede in den Verkaufsbedingungen unterschiedliche Verkaufspreise festgestellt werden, so ist der in Anbetracht der abgesetzten Mengen überwiegende Verkaufspreis der in den Preisvergleich einbezogenen Waren heranzuziehen.

Schlagworte

Rabatt

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048534

Alte Dokumentnummer

N3198518215R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P9/NOR12048534