Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nullkuponfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1992Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 2. Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes mit einer ursprünglichen Laufzeit von länger als fünf Jahren, bei denen auch unter Berücksichtigung von eventuellen Währungstauschverträgen keine Zinsaufwendungen während der Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert in Form von Tilgungsagios anfallen. Paragraph 2, Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes mit einer ursprünglichen Laufzeit von länger als fünf Jahren, bei denen auch unter Berücksichtigung von eventuellen Währungstauschverträgen keine Zinsaufwendungen während der Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert in Form von Tilgungsagios anfallen.
Dokumentnummer
NOR12051938
Alte Dokumentnummer
N3199224201J