Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nullkuponfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/1997Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 3. (1) Der Bund hat an den Nullkuponfonds jeweils am ersten Werktag jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Überweisungen durchzuführen.Paragraph 3, (1) Der Bund hat an den Nullkuponfonds jeweils am ersten Werktag jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Überweisungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Überweisungen hat den Zinsen für ein Jahr auf Basis des am Fälligkeitstag aushaftenden Standes der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld des Bundes und des jeweils auf Achtelprozentpunkte aufzurundenden, rechnerisch zu ermittelnden, jährlichen Zinssatzes zu entsprechen. Die Überweisungen haben in der Währung zu erfolgen, in der die Zinsenverpflichtungen des Bundes eingegangen wurden.
(3)Absatz 3,Die erstmalige Überweisung hat am Fälligkeitstag nach Laufzeitbeginn der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aushaftende Nullkuponfinanzschuld hat die erstmalige Überweisung am zweiten Werktag nach Inkrafttreten zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12048581
Alte Dokumentnummer
N3198610595N