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§ 3

Fassungen
25.02.1986 bis 14.08.1997 — BGBl. Nr. 82/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.02.198614.08.1997 BGBl. Nr. 82/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nullkuponfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.02.1986BGBl. Nr. 82/1986

Außerkrafttretensdatum

14.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/1997

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 3, (1) Der Bund hat an den Nullkuponfonds jeweils am ersten Werktag jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Überweisungen durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Überweisungen hat den Zinsen für ein Jahr auf Basis des am Fälligkeitstag aushaftenden Standes der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld des Bundes und des jeweils auf Achtelprozentpunkte aufzurundenden, rechnerisch zu ermittelnden, jährlichen Zinssatzes zu entsprechen. Die Überweisungen haben in der Währung zu erfolgen, in der die Zinsenverpflichtungen des Bundes eingegangen wurden.
  2. Absatz 3,Die erstmalige Überweisung hat am Fälligkeitstag nach Laufzeitbeginn der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aushaftende Nullkuponfinanzschuld hat die erstmalige Überweisung am zweiten Werktag nach Inkrafttreten zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004444

Dokumentnummer

NOR12048581

Alte Dokumentnummer

N3198610595N