Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Gemäß § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563, sind anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987 durch die Gemeinden die Dauerlohnsteuerkarten mit Wirkung ab 1. Jänner 1988 neu auszuschreiben. Die bisher ausgeschriebenen Dauerlohnsteuerkarten verlieren mit Ablauf des Kalenderjahres 1987 ihre Wirksamkeit. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563, sind anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987 durch die Gemeinden die Dauerlohnsteuerkarten mit Wirkung ab 1. Jänner 1988 neu auszuschreiben. Die bisher ausgeschriebenen Dauerlohnsteuerkarten verlieren mit Ablauf des Kalenderjahres 1987 ihre Wirksamkeit.
Schlagworte
Personenstandsaufnahme 1987, Lohnsteuerkarte
Dokumentnummer
NOR12048600
Alte Dokumentnummer
N3198610826R