Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Zinsertragsteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 247/1988Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Art. II ist gemäß Art. IV ab der Veranlagung für dasArtikel römisch zwei, ist gemäß Artikel römisch vier, ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1984 anzuwenden!
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Zinsertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte entfällt.
Zinserträge, die der Zinsertragsteuer unterliegen, gelten nicht als steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne der §§ 41 und 42 EStG 1972.Zinserträge, die der Zinsertragsteuer unterliegen, gelten nicht als steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne der Paragraphen 41 und 42 EStG 1972.
Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach den §§ 39 und 41 EStG 1972 nicht gegeben, findet auf Antrag eine Veranlagung statt, wenn die von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen einbehaltene Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1987 gestellt werden.Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach den Paragraphen 39 und 41 EStG 1972 nicht gegeben, findet auf Antrag eine Veranlagung statt, wenn die von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen einbehaltene Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1987 gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12048603
Alte Dokumentnummer
N3198610831R