Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Zinsertragsteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 247/1988Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Wurde die Zinsertragsteuer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt, sind davon berührte Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, sofern die anzurechnende Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1987 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme im Sinne dieses Artikels ergehenden neuen Sachentscheidungen sowie dadurch ausgelöste Maßnahmen gemäß den §§ 295 und 296 BAO dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit der Zinsertragsteuer im Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Wurde die Zinsertragsteuer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt, sind davon berührte Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, sofern die anzurechnende Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1987 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme im Sinne dieses Artikels ergehenden neuen Sachentscheidungen sowie dadurch ausgelöste Maßnahmen gemäß den Paragraphen 295 und 296 BAO dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit der Zinsertragsteuer im Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12048604
Alte Dokumentnummer
N3198610832R