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Art. 3

Fassungen
28.06.1986 bis 20.05.1988 — BGBl. Nr. 327/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 328.06.198620.05.1988 BGBl. Nr. 327/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 247/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Zinsertragsteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.06.1986BGBl. Nr. 327/1986

Außerkrafttretensdatum

20.05.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 247/1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Artikel römisch drei

Wurde die Zinsertragsteuer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt, sind davon berührte Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, sofern die anzurechnende Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1987 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme im Sinne dieses Artikels ergehenden neuen Sachentscheidungen sowie dadurch ausgelöste Maßnahmen gemäß den Paragraphen 295 und 296 BAO dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit der Zinsertragsteuer im Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004447

Dokumentnummer

NOR12048604

Alte Dokumentnummer

N3198610832R