Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG).Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG).
(2)Absatz 2,Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden.Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß Paragraph 41, überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die in den Grundzügen des Personalplanes (§ 12a Abs. 1) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.Die in den Grundzügen des Personalplanes (Paragraph 12 a, Absatz eins,) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094539