Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12eParagraph 12 e
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Erstellung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12e.Paragraph 12 e,
Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von § 12b zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 12 c, übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von Paragraph 12 b, zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094542