Rechtstracker.at

§ 12g BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12g01.01.200931.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Strategiebericht

Paragraph 12 g,

  1. Absatz eins,Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
    2. Ziffer 2
      die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
    3. Ziffer 3
      die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
    4. Ziffer 4
      den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;
    6. Ziffer 6
      eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
    7. Ziffer 7
      die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden, sowie
    8. Ziffer 8
      die Erläuterungen zur Personalplanung.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094544