Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Vor der Inkraftsetzung sonstiger nicht unter § 14 fallende Regelungen hat der jeweils zuständige Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn es sich hiebei umVor der Inkraftsetzung sonstiger nicht unter Paragraph 14, fallende Regelungen hat der jeweils zuständige Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn es sich hiebei um
die Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für Leistungen des Bundes,
die Änderung solcher Entgelte, insofern dadurch Einnahmenminderungen oder zusätzliche Ausgaben bewirkt werden können, oder
Maßnahmen grundsätzlicher Art handelt, insofern diese zu Einnahmenminderungen oder zusätzlichen Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung führen können. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der betreffenden Maßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2)Absatz 2,Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048620
Alte Dokumentnummer
N3198610890S