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§ 17b BHG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17b01.01.199931.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Paragraph 17 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) Ergibt sich bei der Organisationseinheit am Ende des Projektzeitraumes ein nicht zur Gänze durch eine für die Organisationseinheit bestehende Rücklage abdeckbarer negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser vom jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben in dem auf das Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahr, spätestens jedoch im Finanzjahr nach dem Außerkrafttreten des Paragraph 17 a, zu bedecken.

  1. Absatz 2,Ergibt sich am Ende des Projektzeitraumes ein positiver Unterschiedsbetrag und ist dieser nicht oder nicht zur Gänze zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen diesen positiven Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen und den auf die Organisationseinheit entfallenden Anteil einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise für Belohnungen oder Leistungsprämien für ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
  2. Absatz 3,Besteht am Ende des Projektzeitraumes für die Organisationseinheit eine Rücklage, kann diese, sofern sie nicht zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge heranzuziehen ist, am Ende des Projektzeitraumes von der Organisationseinheit für ihre Zwecke in späteren Finanzjahren verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12057425

Alte Dokumentnummer

N3199957021L