Rechtstracker.at

§ 23 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Einzelvorhaben

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Als Einzelvorhaben ist ein Vorhaben zu behandeln, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand hat.
  2. Absatz 2,Soweit ein Einzelvorhaben die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfaßt das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
  3. Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben, die im Hinblick auf die Eigenart des Vorhabens rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Ausgaben betreffen, sind unter Voranschlagsposten (Paragraph 24,), sonst unter Voranschlagsansätzen gesondert zu veranschlagen, sofern dem nicht Interessen der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der umfassenden Landesverteidigung entgegenstehen. Mit einem Einzelvorhaben unmittelbar zusammenhängende Einnahmen können unter gesonderten Voranschlagsansätzen oder Voranschlagsposten veranschlagt werden. Im Rahmen der gemäß Paragraph 36, zu erstellenden Richtlinien hat der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Veranschlagung von Einzelvorhaben auf die Eigenart der Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Bedacht zu nehmen und dementsprechend auch die jeweils maßgeblichen Betragsgrenzen festzulegen.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048628

Alte Dokumentnummer

N3198610898S