Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Einzelvorhaben
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Als Einzelvorhaben ist ein Vorhaben zu behandeln, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand hat.
(2)Absatz 2,Soweit ein Einzelvorhaben die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfaßt das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
(3)Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben, die im Hinblick auf die Eigenart des Vorhabens rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Ausgaben betreffen, sind unter Voranschlagsposten (§ 24), sonst unter Voranschlagsansätzen gesondert zu veranschlagen, sofern dem nicht Interessen der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der umfassenden Landesverteidigung entgegenstehen. Mit einem Einzelvorhaben unmittelbar zusammenhängende Einnahmen können unter gesonderten Voranschlagsansätzen oder Voranschlagsposten veranschlagt werden. Im Rahmen der gemäß § 36 zu erstellenden Richtlinien hat der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Veranschlagung von Einzelvorhaben auf die Eigenart der Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Bedacht zu nehmen und dementsprechend auch die jeweils maßgeblichen Betragsgrenzen festzulegen.Ausgaben für Einzelvorhaben, die im Hinblick auf die Eigenart des Vorhabens rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Ausgaben betreffen, sind unter Voranschlagsposten (Paragraph 24,), sonst unter Voranschlagsansätzen gesondert zu veranschlagen, sofern dem nicht Interessen der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der umfassenden Landesverteidigung entgegenstehen. Mit einem Einzelvorhaben unmittelbar zusammenhängende Einnahmen können unter gesonderten Voranschlagsansätzen oder Voranschlagsposten veranschlagt werden. Im Rahmen der gemäß Paragraph 36, zu erstellenden Richtlinien hat der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Veranschlagung von Einzelvorhaben auf die Eigenart der Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Bedacht zu nehmen und dementsprechend auch die jeweils maßgeblichen Betragsgrenzen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048628
Alte Dokumentnummer
N3198610898S