Rechtstracker.at

§ 27 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.198731.12.2002 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2002

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Fahrzeugplan

Paragraph 27, (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Fahrzeugplan anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie aufgegliedert nach Fahrzeugkategorien und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Fahrzeuge anzurechnen. Die anderen Rechtsträger mit der Auflage der Kostentragung zur Verfügung gestellten bundeseigenen Fahrzeuge sind im Fahrzeugplan besonders zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Im Fahrzeugplan sind nicht zu erfassen
    1. Ziffer eins
      die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
    2. Ziffer 2
      für den vorübergehenden Bedarf des Bundes tageweise angemietete Fahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      für Erprobungszwecke dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge ohne Kraftantrieb einschließlich Fahrzeuganhänger, weiters Transport(Elektro)karren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und für deren Lenkung keine Lenkerberechtigung erforderlich ist, Motorfahrräder und Kleinmotorräder.
  2. Absatz 3,In den Fahrzeugplan sind weiters Bestimmungen über den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz der Fahrzeuge sowie über die einzelnen Fahrzeugkategorien aufzunehmen. Außerdem sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, bei Eintritt eines unvorhersehbaren und unabweisbaren Fahrzeugmehrbedarfes die Zustimmung zur Verwendung eines zusätzlichen Fahrzeuges zu geben. Über die erteilten Zustimmungen hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates zu berichten.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

Kraftfahrzeug, KFZ, Luftfahrzeug, Transportkarren, Elektrokarren, Systemisierung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048632

Alte Dokumentnummer

N3198610902S