Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2002Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Fahrzeugplan
§ 27. (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Fahrzeugplan anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie aufgegliedert nach Fahrzeugkategorien und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Fahrzeuge anzurechnen. Die anderen Rechtsträger mit der Auflage der Kostentragung zur Verfügung gestellten bundeseigenen Fahrzeuge sind im Fahrzeugplan besonders zu kennzeichnen.Paragraph 27, (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Fahrzeugplan anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie aufgegliedert nach Fahrzeugkategorien und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Fahrzeuge anzurechnen. Die anderen Rechtsträger mit der Auflage der Kostentragung zur Verfügung gestellten bundeseigenen Fahrzeuge sind im Fahrzeugplan besonders zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Im Fahrzeugplan sind nicht zu erfassen
die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
für den vorübergehenden Bedarf des Bundes tageweise angemietete Fahrzeuge;
für Erprobungszwecke dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge;
Fahrzeuge ohne Kraftantrieb einschließlich Fahrzeuganhänger, weiters Transport(Elektro)karren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und für deren Lenkung keine Lenkerberechtigung erforderlich ist, Motorfahrräder und Kleinmotorräder.
(3)Absatz 3,In den Fahrzeugplan sind weiters Bestimmungen über den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz der Fahrzeuge sowie über die einzelnen Fahrzeugkategorien aufzunehmen. Außerdem sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, bei Eintritt eines unvorhersehbaren und unabweisbaren Fahrzeugmehrbedarfes die Zustimmung zur Verwendung eines zusätzlichen Fahrzeuges zu geben. Über die erteilten Zustimmungen hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates zu berichten.
Schlagworte
Kraftfahrzeug, KFZ, Luftfahrzeug, Transportkarren, Elektrokarren,
Systemisierung
Dokumentnummer
NOR12048632
Alte Dokumentnummer
N3198610902S