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§ 28 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.198731.12.1999 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

Paragraph 28, (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Plan für Datenverarbeitungsanlagen anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Datenverarbeitungsanlagen nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie gegliedert nach Anlagentypen und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen anzurechnen.

  1. Absatz 2,In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen ist jede Anlage aufzunehmen, die als programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann.
  2. Absatz 3,Im Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind jene schulischen oder verwaltungsvereinfachenden Zwecken dienenden Anlagen geringeren Wertes nicht zu erfassen, die vom Bundesminister für Finanzen im Zuge der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraph 30, Absatz eins,) nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler zu bestimmen sind.
  3. Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 27, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

EDV-Plan, EDV, ADV, Systemisierung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048633

Alte Dokumentnummer

N3198610903S