Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Plan für Datenverarbeitungsanlagen
§ 28. (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Plan für Datenverarbeitungsanlagen anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Datenverarbeitungsanlagen nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie gegliedert nach Anlagentypen und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen anzurechnen.Paragraph 28, (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Plan für Datenverarbeitungsanlagen anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Datenverarbeitungsanlagen nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie gegliedert nach Anlagentypen und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen anzurechnen.
(2)Absatz 2,In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen ist jede Anlage aufzunehmen, die als programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann.
(3)Absatz 3,Im Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind jene schulischen oder verwaltungsvereinfachenden Zwecken dienenden Anlagen geringeren Wertes nicht zu erfassen, die vom Bundesminister für Finanzen im Zuge der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30 Abs. 1) nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler zu bestimmen sind.Im Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind jene schulischen oder verwaltungsvereinfachenden Zwecken dienenden Anlagen geringeren Wertes nicht zu erfassen, die vom Bundesminister für Finanzen im Zuge der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraph 30, Absatz eins,) nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler zu bestimmen sind.
(4)Absatz 4,Im übrigen ist § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist Paragraph 27, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
EDV-Plan, EDV, ADV, Systemisierung
Dokumentnummer
NOR12048633
Alte Dokumentnummer
N3198610903S