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§ 29 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Konjunkturausgleichmaßnahmen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes kann auch der Entwurf eines Konjunkturausgleich-Voranschlages angefügt werden, der für den Fall einer im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebenen Entwicklung den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel vorsieht und der seiner Zielsetzung entsprechend zu gestalten und in seiner Gliederung dem Bundesvoranschlagsentwurf anzupassen ist.
  2. Absatz 2,In den Entwurf des Konjunkturausgleich-Voranschlages sind auch jene Mehreinnahmen aufzunehmen, mittels derer die vorgesehenen Mehrausgaben zu bedecken sein werden.
  3. Absatz 3,In den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes können weiters für den Fall, daß durch eine im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebene Entwicklung das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu übersteigen droht, Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welche im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zurückzustellen sind.
  4. Absatz 4,Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit einer in den Absatz eins und 3 genannten Konjunkturausgleichsmaßnahme nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen zu verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG).
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vierteljährlich über die gemäß Absatz 4, getroffenen Verfügungen zu berichten.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048634

Alte Dokumentnummer

N3198610904S