Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Konjunkturausgleichmaßnahmen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes kann auch der Entwurf eines Konjunkturausgleich-Voranschlages angefügt werden, der für den Fall einer im § 2 Abs. 3 umschriebenen Entwicklung den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel vorsieht und der seiner Zielsetzung entsprechend zu gestalten und in seiner Gliederung dem Bundesvoranschlagsentwurf anzupassen ist.Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes kann auch der Entwurf eines Konjunkturausgleich-Voranschlages angefügt werden, der für den Fall einer im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebenen Entwicklung den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel vorsieht und der seiner Zielsetzung entsprechend zu gestalten und in seiner Gliederung dem Bundesvoranschlagsentwurf anzupassen ist.
(2)Absatz 2,In den Entwurf des Konjunkturausgleich-Voranschlages sind auch jene Mehreinnahmen aufzunehmen, mittels derer die vorgesehenen Mehrausgaben zu bedecken sein werden.
(3)Absatz 3,In den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes können weiters für den Fall, daß durch eine im § 2 Abs. 3 umschriebene Entwicklung das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu übersteigen droht, Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welche im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zurückzustellen sind.In den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes können weiters für den Fall, daß durch eine im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebene Entwicklung das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu übersteigen droht, Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welche im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zurückzustellen sind.
(4)Absatz 4,Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit einer in den Abs. 1 und 3 genannten Konjunkturausgleichsmaßnahme nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen zu verfügen (Art. 51a Abs. 2 Z 1 B-VG).Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit einer in den Absatz eins und 3 genannten Konjunkturausgleichsmaßnahme nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen zu verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG).
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vierteljährlich über die gemäß Abs. 4 getroffenen Verfügungen zu berichten.Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vierteljährlich über die gemäß Absatz 4, getroffenen Verfügungen zu berichten.
Schlagworte
Ausgleichsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048634
Alte Dokumentnummer
N3198610904S