Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Ausgabenbindungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Maßgabe der im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen eine vorläufige Ausgabenbindung für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten verfügen, sofern dadurch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit nicht beeinträchtigt wird (Art. 51a Abs. 2 Z 2 B-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine derartige Ausgabenbindung ganz oder teilweise auf andere Ausgabenansätze seines Bereiches übertragen.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Maßgabe der im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Voraussetzungen eine vorläufige Ausgabenbindung für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten verfügen, sofern dadurch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit nicht beeinträchtigt wird (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine derartige Ausgabenbindung ganz oder teilweise auf andere Ausgabenansätze seines Bereiches übertragen.
(2)Absatz 2,Ist damit zu rechnen, daß eine gemäß § 2 Abs. 3 für die Bindungsverfügung maßgebliche Voraussetzung mindestens bis zum Ende des laufenden Finanzjahres gegeben bleiben wird, kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung eine endgültige Ausgabenbindung verfügen (Art. 51a Abs. 2 Z 2 B-VG), wobei die im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über Bindungsausnahmen und -übertragungen anzuwenden sind.Ist damit zu rechnen, daß eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Bindungsverfügung maßgebliche Voraussetzung mindestens bis zum Ende des laufenden Finanzjahres gegeben bleiben wird, kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung eine endgültige Ausgabenbindung verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG), wobei die im Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über Bindungsausnahmen und -übertragungen anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz eins und 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.
Schlagworte
Bindungsübertragung, Quartal
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048647
Alte Dokumentnummer
N3198610917S