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§ 42 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Ausgabenbindungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Maßgabe der im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Voraussetzungen eine vorläufige Ausgabenbindung für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten verfügen, sofern dadurch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit nicht beeinträchtigt wird (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine derartige Ausgabenbindung ganz oder teilweise auf andere Ausgabenansätze seines Bereiches übertragen.
  2. Absatz 2,Ist damit zu rechnen, daß eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Bindungsverfügung maßgebliche Voraussetzung mindestens bis zum Ende des laufenden Finanzjahres gegeben bleiben wird, kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung eine endgültige Ausgabenbindung verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG), wobei die im Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über Bindungsausnahmen und -übertragungen anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz eins und 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

Schlagworte

Bindungsübertragung, Quartal

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048647

Alte Dokumentnummer

N3198610917S