Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Vorbereitung eines Vorhabens
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Ausgaben des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind und ihre Finanzierung durch zweckgebundene Einnahmen erfolgt.Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Ausgaben des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind und ihre Finanzierung durch zweckgebundene Einnahmen erfolgt.
(2)Absatz 2,Richtlinien zur Durchführung des Abs. 1 hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daßRichtlinien zur Durchführung des Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung einer Verwaltungaufgabe des Bundes erforderlich ist, mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht unddie Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung einer Verwaltungaufgabe des Bundes erforderlich ist, mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und
die zeitgerechte Bereitstellung der zur Bedeckung aller aus der Durchführung des Vorhabens voraussichtlich erwachsenden Ausgaben erforderlichen Mittel unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage gesichert erscheint.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die beabsichtigte Durchführung eines Einzelvorhabens, aus dem eine Berechtigung oder Vorberechtigung (§ 46) des Bundes entstehen würde.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die beabsichtigte Durchführung eines Einzelvorhabens, aus dem eine Berechtigung oder Vorberechtigung (Paragraph 46,) des Bundes entstehen würde.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048648
Alte Dokumentnummer
N3198610918S