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§ 43 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Vorbereitung eines Vorhabens

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Ausgaben des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind und ihre Finanzierung durch zweckgebundene Einnahmen erfolgt.
  2. Absatz 2,Richtlinien zur Durchführung des Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
    1. Ziffer eins
      die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung einer Verwaltungaufgabe des Bundes erforderlich ist, mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und
    2. Ziffer 2
      die zeitgerechte Bereitstellung der zur Bedeckung aller aus der Durchführung des Vorhabens voraussichtlich erwachsenden Ausgaben erforderlichen Mittel unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage gesichert erscheint.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die beabsichtigte Durchführung eines Einzelvorhabens, aus dem eine Berechtigung oder Vorberechtigung (Paragraph 46,) des Bundes entstehen würde.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048648

Alte Dokumentnummer

N3198610918S