Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Das zuständige anweisende Organ darf ein Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 1) durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Ausgaben des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wennDas zuständige anweisende Organ darf ein Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz eins,) durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Ausgaben des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn
die zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung erforderlichen Bundesmittel sowohl der Höhe als auch der Art nach im Rahmen des betreffenden Voranschlagsansatzes, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen und Ausgabenbindungen, verfügbar sind,
die Eingehung der Verpflichtung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und der Befriedigung des tatsächlichen Bedarfs dient sowiedie Eingehung der Verpflichtung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und der Befriedigung des tatsächlichen Bedarfs dient sowie
die Fälligkeit so festgelegt wird, daß die Ausgaben rechtzeitig und vollständig geleistet werden können.
(2)Absatz 2,Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß § 43 Abs. 2 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 43 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Absatz eins, vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Eingehung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 bedarf im Hinblick auf § 41 in jedem Falle der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn die im Abs. 1 Z 1 vorgesehene Voraussetzung nicht gegeben ist.Die Eingehung einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, bedarf im Hinblick auf Paragraph 41, in jedem Falle der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn die im Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Voraussetzung nicht gegeben ist.
(4)Absatz 4,Abgesehen von dem im Abs. 3 geregelten Fall sind Vorhaben, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 20 Abs. 7) ergeben, von den sonstigen in den Abs. 1 und 2 enthaltenen einschränkenden Bestimmungen ausgenommen.Abgesehen von dem im Absatz 3, geregelten Fall sind Vorhaben, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 20, Absatz 7,) ergeben, von den sonstigen in den Absatz eins und 2 enthaltenen einschränkenden Bestimmungen ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048649
Alte Dokumentnummer
N3198610919S