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§ 44 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Das zuständige anweisende Organ darf ein Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz eins,) durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Ausgaben des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung erforderlichen Bundesmittel sowohl der Höhe als auch der Art nach im Rahmen des betreffenden Voranschlagsansatzes, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen und Ausgabenbindungen, verfügbar sind,
    2. Ziffer 2
      die Eingehung der Verpflichtung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und der Befriedigung des tatsächlichen Bedarfs dient sowie
    3. Ziffer 3
      die Fälligkeit so festgelegt wird, daß die Ausgaben rechtzeitig und vollständig geleistet werden können.
  2. Absatz 2,Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Absatz eins, vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Eingehung einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, bedarf im Hinblick auf Paragraph 41, in jedem Falle der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn die im Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Voraussetzung nicht gegeben ist.
  4. Absatz 4,Abgesehen von dem im Absatz 3, geregelten Fall sind Vorhaben, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 20, Absatz 7,) ergeben, von den sonstigen in den Absatz eins und 2 enthaltenen einschränkenden Bestimmungen ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048649

Alte Dokumentnummer

N3198610919S