Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens;
Vorberechtigungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen auf Einnahmen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung einer solchen Berechtigung der Art oder dem Umfang nach von erheblicher finanzieller Bedeutung ist oder für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen auf Einnahmen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung einer solchen Berechtigung der Art oder dem Umfang nach von erheblicher finanzieller Bedeutung ist oder für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
(2)Absatz 2,Die näheren Richtlinien zu Abs. 1 hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daßDie näheren Richtlinien zu Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
die Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes dient, der Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele dient unddie Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes dient, der Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele dient und
die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Ausgaben des Bundes gesichert erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048651
Alte Dokumentnummer
N3198610921S