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§ 46 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens;

Vorberechtigungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen auf Einnahmen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung einer solchen Berechtigung der Art oder dem Umfang nach von erheblicher finanzieller Bedeutung ist oder für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
  2. Absatz 2,Die näheren Richtlinien zu Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
    1. Ziffer eins
      die Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes dient, der Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele dient und
    2. Ziffer 2
      die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Ausgaben des Bundes gesichert erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048651

Alte Dokumentnummer

N3198610921S