Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Prüfung der Durchführung eines Vorhabens
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Jedes anweisende Organ hat die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) oder eines mehrere zusammenhängende Einzelvorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach dessen Art oder Umfang zu bemessen sind, dahin gehend zu prüfen, ob der mit der Durchführung solcher Vorhaben oder Programme angestrebte Erfolg und die zu seiner Erreichung vorgesehenen Maßnahmen noch mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen und erforderlichenfalls die zur Einstellung oder Abänderung notwendigen Vorkehrungen nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.Jedes anweisende Organ hat die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) oder eines mehrere zusammenhängende Einzelvorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach dessen Art oder Umfang zu bemessen sind, dahin gehend zu prüfen, ob der mit der Durchführung solcher Vorhaben oder Programme angestrebte Erfolg und die zu seiner Erreichung vorgesehenen Maßnahmen noch mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen und erforderlichenfalls die zur Einstellung oder Abänderung notwendigen Vorkehrungen nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.
(2)Absatz 2,Insofern für die Durchführung eines im Abs. 1 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.Insofern für die Durchführung eines im Absatz eins, genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048652
Alte Dokumentnummer
N3198610922S