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§ 47 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Prüfung der Durchführung eines Vorhabens

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Jedes anweisende Organ hat die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) oder eines mehrere zusammenhängende Einzelvorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach dessen Art oder Umfang zu bemessen sind, dahin gehend zu prüfen, ob der mit der Durchführung solcher Vorhaben oder Programme angestrebte Erfolg und die zu seiner Erreichung vorgesehenen Maßnahmen noch mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen und erforderlichenfalls die zur Einstellung oder Abänderung notwendigen Vorkehrungen nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.
  2. Absatz 2,Insofern für die Durchführung eines im Absatz eins, genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048652

Alte Dokumentnummer

N3198610922S