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§ 50 BHG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.01.199831.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5001.01.198731.12.1997 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

Paragraph 50,

Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12056070

Alte Dokumentnummer

N3199749794L