Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Förderungsbericht
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht über die im abgelaufenen Finanzjahr
aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 20 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, undaus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (Paragraph 20, Absatz 5,), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
geleisteten Einnahmenverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen),
spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsansätzen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorhergehenden Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.
(3)Absatz 3,Der Förderungsbericht ist vom Bundesminister für Finanzen zu verfassen, der auch die Grundsätze für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe aufzustellen hat.
Schlagworte
Bezugsvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048659
Alte Dokumentnummer
N3198610929S