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§ 56 BHG

Fassungen
11.12.2004 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5611.12.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5601.01.198710.12.2004 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Ordnung der Bestandteile des Vermögens

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Vermögen des Bundes ist nach Anlage- und Umlaufvermögen zu gliedern.
  2. Absatz 2,Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in einem Vermögensartenverzeichnis nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Für die Gruppierung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens ist ein Vermögensartenplan zu erstellen. Der Vermögensartenplan ist so aufzubauen, daß der Zusammenhang zwischen voranschlagswirksamer Verrechnung, Bestands- und Erfolgsverrechnung und dem Vermögensartenverzeichnis hergestellt werden kann. Einzelne Arten des Vermögens können bei ausreichender Gliederung in der Verrechnung von der Nachweisung im Vermögensartenverzeichnis oder von ihrer wertmäßigen Erfassung ausgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Ordnung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
  5. Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40059349