Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Bundeshaftungen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Eine Haftung (Bürgschaft gemäß den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daßEine Haftung (Bürgschaft gemäß den Paragraphen 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;
Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;
die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;die Übernahme der Haftung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht;
die Haftung des Bundes durch eine Regreßvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.
(2)Absatz 2,Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, daß
dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege des Schuldners eingeräumt wird;
der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorzulegen hat;der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, befugten Prüfers vorzulegen hat; der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 0,5 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 0,5 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 61 und 62 zu beurteilen.dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zusteht, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den Paragraphen 61 und 62 zu beurteilen.
Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abgewichen werden.Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG abgewichen werden.
(3)Absatz 3,Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen. Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 149/2011 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Buchprüfung, Legalzession, Abtretung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134884