Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Ordnung des Gebarungsvollzuges
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt durch Verordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Anordnungen im Gebarungsvollzug in den §§ 67 bis 69 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Anordnungen im Gebarungsvollzug in den Paragraphen 67 bis 69 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048675
Alte Dokumentnummer
N3198610945S