Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
(2)Absatz 2,Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende OrganVor der Einführung einer im Absatz eins, genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den Paragraphen 6 und 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
Anmerkung
Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048681
Alte Dokumentnummer
N3198610951S