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§ 77 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7701.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
    3. Ziffer 3
      in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
    5. Ziffer 5
      die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
    6. Ziffer 6
      bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
  2. Absatz 2,Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, daß diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hiebei muß die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.

Schlagworte

Aufgabenbereich

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048682

Alte Dokumentnummer

N3198610952S