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§ 81 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 8101.01.200131.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 8101.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Weitere Verrechnungskreise

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Neben den gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.
  2. Absatz 2,Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.
  3. Absatz 3,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
  4. Absatz 4,Die Gebarung gemäß Paragraph 65 c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 15, sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
  5. Absatz 5,Die Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094572