Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Weitere Verrechnungskreise
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Neben den gemäß §§ 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.Neben den gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.
(2)Absatz 2,Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß §§ 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3)Absatz 3,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
(4)Absatz 4,Die Gebarung gemäß § 65c in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Z 15 sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.Die Gebarung gemäß Paragraph 65 c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 15, sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
(5)Absatz 5,Die Gebarungen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.Die Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094572