Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
XIII. ABSCHNITTrömisch dreizehn. ABSCHNITT
Übergangs-und Schlußbestimmungen
Mitteilungspflicht über Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsvorschriften
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Wird gegen einen Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.Wird gegen einen Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Macht sich ein Bediensteter, der in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Abs. 1 genannten Verstoßes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.Macht sich ein Bediensteter, der in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Absatz eins, genannten Verstoßes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.
(3)Absatz 3,Wurde von einem Bediensteten durch einen im Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.Wurde von einem Bediensteten durch einen im Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965
Schlagworte
Vertragsbediensteter, Beamter, Organhaftung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12048704
Alte Dokumentnummer
N3198610974S