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§ 99 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9901.01.198731.12.2012 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

römisch dreizehn. ABSCHNITT

Übergangs-und Schlußbestimmungen

Mitteilungspflicht über Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsvorschriften

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Wird gegen einen Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Macht sich ein Bediensteter, der in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Absatz eins, genannten Verstoßes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.
  3. Absatz 3,Wurde von einem Bediensteten durch einen im Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965

Schlagworte

Vertragsbediensteter, Beamter, Organhaftung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048704

Alte Dokumentnummer

N3198610974S