Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sammelwertberichtigungsverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Die Bausparkassen haben in den Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen - ausgenommen Forderungen gegen den Bund oder gegen Länder und von diesen verbürgte oder gewährleistete Forderungen sowie Forderungen gegen in- und ausländische Banken - Sammelwertberichtigungen in folgender Höhe vorzunehmen: Paragraph eins, Die Bausparkassen haben in den Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen - ausgenommen Forderungen gegen den Bund oder gegen Länder und von diesen verbürgte oder gewährleistete Forderungen sowie Forderungen gegen in- und ausländische Banken - Sammelwertberichtigungen in folgender Höhe vorzunehmen:
1. für Hypothekardarlehen ................................... 0,5%
2. für Forderungen gegen Gemeinden oder auf die von diesen
verbürgten oder gewährleisteten Forderungen .............. 0,5%
3. für alle übrigen Forderungen ............................. 3,0%
Dokumentnummer
NOR12048785
Alte Dokumentnummer
N3198613499L