Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sammelwertberichtigungsverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Soweit die Bausparkassen einem Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Konten geltend machen können, sind die entsprechenden Beträge für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen von den Bilanzpositionen abzusetzen. Paragraph 2, Soweit die Bausparkassen einem Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Konten geltend machen können, sind die entsprechenden Beträge für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen von den Bilanzpositionen abzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12048786
Alte Dokumentnummer
N3198613500L