Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sammelwertberichtigungsverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Sammelwertberichtigungen sind zum Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen. Paragraph 3, Die Sammelwertberichtigungen sind zum Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12048787
Alte Dokumentnummer
N3198613501L