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Art. 1 § 1

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 508/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 101.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 508/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 508/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

ARTIKEL römisch eins

Gliederung und Umfang der Meldungen

Paragraph eins, (1) Die Banken und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben in den Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und Kreditrahmen nach Paragraph 16, Absatz eins, KWG nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:

  1. Ziffer eins
    Wechsel
  2. Ziffer 2
    Revolvierend ausnützbare Kredite
  3. Ziffer 3
    Einmalkredite bzw. Darlehen
  4. Ziffer 4
    Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite)
  5. Ziffer 5
    Haftungskredite.
  1. Absatz 2,Kredite und Kreditrahmen nach Absatz eins,, für welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde, sind als solche gesondert auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite, die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen abgeschlossen wurden und für Promessen.
  2. Absatz 3,Die Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank haben folgende Daten der Kreditnehmer (Stammdaten) zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (protokollierter Firmenwortlaut) und Anschrift des Kreditnehmers, weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer eine Bank ist;
    2. Ziffer 2
      die der Bank bekannte Identnummer (Paragraph 12,) des Kreditnehmers;
    3. Ziffer 3
      die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer wirtschaftlichen Einheit (Paragraph 13, Absatz eins, KWG), deren Identnummer (Paragraph 12,) oder Bezeichnung, falls die Identnummer nicht bekannt ist;
    4. Ziffer 4
      wer der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist (Umfangsmeldung) und ob die wirtschaftliche Einheit neu gemeldet wird oder ob eine Änderung im Umfang einer bereits gemeldeten wirtschaftlichen Einheit vorliegt;
    5. Ziffer 5
      eine inländische Gebietskörperschaft, die am Kreditnehmer mehrheitlich beteiligt ist;
    6. Ziffer 6
      bei ausländischen Kreditnehmern den Sitzstaat.
    Diese Stammdaten sind auch bei der Meldung des Wegfalls der Meldepflicht anzugeben.
  3. Absatz 4,In der Meldung von Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen sind der zuletzt gemeldete und der neue Stand sowie die Veränderung anzugeben.
  4. Absatz 5,In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen Stand der Ausnützungen mittels eines von der Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      der Fremdwährungsanteil der Ausnützungen ist anzugeben;
    2. Ziffer 2
      die Beträge sind entsprechend dem von der Oesterreichischen Nationalbank versendeten Meldeformular aufzuaddieren.

Gesetzesnummer

10004463

Dokumentnummer

NOR12048799

Alte Dokumentnummer

N3198620864J