Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Text
Kreditrahmen
§ 3. (1) Ein Kreditrahmen im Sinne dieser Verordnung ist die einem Kreditnehmer bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm Kredite gewährt werden.Paragraph 3, (1) Ein Kreditrahmen im Sinne dieser Verordnung ist die einem Kreditnehmer bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm Kredite gewährt werden.
(2)Absatz 2,Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 1 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart bzw. jenen Kreditarten zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des Paragraph eins, Absatz eins, ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart bzw. jenen Kreditarten zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
Dokumentnummer
NOR12048801
Alte Dokumentnummer
N3198620866J