Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Besondere Meldevorschriften
§ 4. (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 zu enthalten.Paragraph 4, (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu enthalten.
(2)Absatz 2,Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist. Dies gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für Arbeitsgemeinschaften.Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung gemäß Absatz eins, zu erstatten ist. Dies gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für Arbeitsgemeinschaften.
(3)Absatz 3,In den Umfangsmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang der Gruppe geändert hat.In den Umfangsmeldungen gemäß Absatz eins und 2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang der Gruppe geändert hat.
(4)Absatz 4,Firmenänderungen sind unter Angabe der Stammdaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 bekanntzugeben.Firmenänderungen sind unter Angabe der Stammdaten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12048802
Alte Dokumentnummer
N3198620867J