Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Text
Form der Meldungen
§ 9. Die Meldungen der Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung haben mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke zu erfolgen. Für Betragsmeldungen (Rahmenmeldungen und Ausnützungsmeldungen) können auch maschinell lesbare Datenträger verwendet werden. Die übermittelten maschinell lesbaren Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Paragraph 9, Die Meldungen der Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung haben mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke zu erfolgen. Für Betragsmeldungen (Rahmenmeldungen und Ausnützungsmeldungen) können auch maschinell lesbare Datenträger verwendet werden. Die übermittelten maschinell lesbaren Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12048807
Alte Dokumentnummer
N3198620872J