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Art. 1 § 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 622/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 622/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditwesengesetz - Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 622/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, (1) Die Übermittlung der Monatsausweise und der Beilagen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 11, KWG hat unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Übermittlung der Beilagen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, KWG sowie des Meldeabschnittes römisch dreizehn b (Haftkapital der Bankengruppe) spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Monatsausweise und Beilagen sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise und Beilagen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise und Beilagen von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.

Gesetzesnummer

10004464

Dokumentnummer

NOR12048813

Alte Dokumentnummer

N3198620878J