Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Eventualverpflichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 676/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. Für die Unterlegung mit Haftkapital gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 KWG sind zu berücksichtigen: Paragraph eins, Für die Unterlegung mit Haftkapital gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, KWG sind zu berücksichtigen:
Zu 100%:
Eventualverpflichtungen aus dem Garantiegeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 KWG und dem Akkreditivgeschäft abzüglich hiefür entgegengenommener Barsicherstellungen, ausgenommen Solidarhaftungen für Verbindlichkeiten anderer Banken aus Bankschuldverschreibungen und Eventualverpflichtungen, für die eine Rückgarantie besteht.Eventualverpflichtungen aus dem Garantiegeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, KWG und dem Akkreditivgeschäft abzüglich hiefür entgegengenommener Barsicherstellungen, ausgenommen Solidarhaftungen für Verbindlichkeiten anderer Banken aus Bankschuldverschreibungen und Eventualverpflichtungen, für die eine Rückgarantie besteht.
Eventualverpflichtungen aus Wechselverbindlichkeiten in der Form von eigenen Ziehungen im Umlauf oder Indossamenten, ausgenommen solche im Zusammenhang mit der Finanzierung von Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder anderen Bundesgesetzen garantiert oder verbürgt sind oder für die solche Haftungen zur Besicherung abgetreten oder als Deckung mit entsprechender Widmung hinterlegt sind, und ERP-Wechsel.Eventualverpflichtungen aus Wechselverbindlichkeiten in der Form von eigenen Ziehungen im Umlauf oder Indossamenten, ausgenommen solche im Zusammenhang mit der Finanzierung von Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder anderen Bundesgesetzen garantiert oder verbürgt sind oder für die solche Haftungen zur Besicherung abgetreten oder als Deckung mit entsprechender Widmung hinterlegt sind, und ERP-Wechsel.
Eventualverpflichtungen aus der Zusage einer ersatzweisen Übernahme von durch andere ausgegebenen Geldmarktpapieren oder ersatzweisen Kreditgewährung (zB Note Issuance Facilities, Revolving Underwriting Facilities).
Zu 50%:
Eventualverpflichtungen aus Haftungen von Zentralinstituten gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz KWG.Eventualverpflichtungen aus Haftungen von Zentralinstituten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz KWG.
Eventualverpflichtungen aus Indossamenten, sofern diesen eine Eventualverpflichtung einer anderen Bank gemäß Z 1 lit. b vorangeht.Eventualverpflichtungen aus Indossamenten, sofern diesen eine Eventualverpflichtung einer anderen Bank gemäß Ziffer eins, Litera b, vorangeht.
Dokumentnummer
NOR12048782
Alte Dokumentnummer
N3198613490L