Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1986Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR12048793
alte Dokumentnummer
N3198614117L