Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch vier
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 23

Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die für die Ausübung einer selbständigen Arbeit zur Verfügung steht, darf in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

3. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048844

Alte Dokumentnummer

N3198623194J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A23/NOR12048844