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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048827

Alte Dokumentnummer

N3198623177J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A6/NOR12048827