Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1986“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2)Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat Herzog Leopold V. und Herzog Otakar IV., in den Händen den gesiegelten Vertrag haltend, darüber den steirischen Panther und den österreichischen Bindenschild, die Inschrift „GEORGENBERGER HANDFESTE“ sowie die Jahreszahlen „1186-1986“, zu zeigen.Die andere Seite der Münze hat Herzog Leopold römisch fünf. und Herzog Otakar römisch vier., in den Händen den gesiegelten Vertrag haltend, darüber den steirischen Panther und den österreichischen Bindenschild, die Inschrift „GEORGENBERGER HANDFESTE“ sowie die Jahreszahlen „1186-1986“, zu zeigen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12048599
alte Dokumentnummer
N3198610808H