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§ 3

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 597/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 597/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wiener Folgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa KSZE“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz eins,Die eine Seite hat in der oberen Hälfte den nördlichen Teil der Weltkugel mit der Landkarte Europas, darunter die Abkürzung „KSZE“ und die Inschrift „KONFERENZ FÜR SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA FOLGETREFFEN WIEN“, das Wappen von Wien und die Jahreszahl „1986“ zu zeigen.
  2. Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10004475

Dokumentnummer

NOR12048587

alte Dokumentnummer

N3198610793H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/525/P3/NOR12048587