Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1986Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Schlagworte
Parkgebühr, Lenkerauskunft
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048855
alte Dokumentnummer
N3198649040J